- Geburtenbuch
- Ge|bur|ten|buch, das:Personenstandsbuch zur Beurkundung der Geburten.
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Geburtenbuch,ein Personenstandsbuch, das der Beurkundung der Geburten dient (§ 2 Absatz 2 Personenstandsgesetz, PStG). Es werden die persönliche Verhältnisse der Eltern (insbesondere Namen, Beruf, Wohnort), Tag, Stunde und Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes und der Kindesname sowie Name, Beruf und Wohnort des Anzeigenden eingetragen (§ 21 PStG). Die Geburt muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Zur Anzeige verpflichtet sind (der Reihe nach) der eheliche Vater, die Hebamme, der Arzt, jede andere der Geburt beiwohnende Person und die Mutter. Bei einem nichtehelichen Kind wird der Vater am Rande des Geburtseintrags vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (§ 29 PStG).Von dem Geburtenbuch zu unterscheiden sind der Geburtsschein und die Geburtsurkunde. Beide sind Personenstandsurkunden (§§ 61a ff. PStG), die vom Standesbeamten aufgrund der Personenstandsbücher ausgestellt werden und dieselbe Beweiskraft wie diese besitzen. In den Geburtsschein werden Vor- und Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen; in die Geburts- wie auch die Abstammungsurkunde werden darüber hinaus noch das Geschlecht des Kindes, die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Wohnort sowie, wenn dies aus dem Geburtenbuch hervorgeht, ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche oder Ähnlichem eingetragen.* * *
Ge|bur|ten|buch, das: Personenstandsbuch zur Beurkundung der Geburten.
Universal-Lexikon. 2012.